Der Gemeinderat Vorra hat in seiner Sitzung am 08.04.2025 aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) eine Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) erlassen.
Diese Verordnung trat am 12.04.2025. Gleichzeitig trat die Verordnung über die Reinhaltung, Reinigung und Sicherung der öffentlichen Straßen vom 01.01.1989 außer Kraft.
Die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) finden Sie hier:
Reinigungs- und Sicherungsverordnung der Gemeinde Vorra (Stand April 2025)
Hier die wichtigsten Punkte für Bürgerinnen und Bürger:
Straßenreinigung
- Die gesamte Fläche zwischen Grundstücksgrenze und Fahrbahnmitte ist an jeder straßenanliegenden Seite des Grundstücks nach Bedarf zu reinigen und von Laub, Schmutz, Unkraut und Unrat aller Art freizuhalten. Hierzu zählt auch der Rinnstein!
- Verkehrsgefährdender oder grober Schmutz wie Hundekot, Erdkrusten, Bauabfälle, Brennstoffe oder durch Unfälle hervorgerufene Verschmutzungen sind unverzüglich durch den Verursacher zu beseitigen.
- Der Pflanzenbeschnitt der Gewächse, die auf
Ihrem Grundstück an der Grundstücksgrenze wachsen gehört ebenfalls zur Einigungspflicht!
Winterdienst
- Räumung eines Streifens von min 1m Breite an allen straßenanliegenden Seiten des Grundstücks, auch wenn kein Gehweg vorhanden ist.
- Der Streifen muss werktags von 8-20 Uhr und an Sonn– und Feiertagen von 9-20 Uhr gefahrlos begehbar sein und ggf. mit abstumpfenden Mitteln wie Sand, Granulat oder Split abgestreut werden.
- Bei besonderer Glättegefahr (z.B. Treppen, starke Steigung) ist das Streuen von Salz zulässig.
- Der geräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr nicht erschwert oder gefährdet wird.
Abflussrinnen, Hydranten und Kanaleinlaufschächte sind von Schnee freizuhalten.