Die Stadt Velden strebt die Änderung der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung für den Stadtteil Viehhofen an. Die Satzung aus dem Jahr 2017 umfasst die sechs Flur-Nummern TF 372, 20, TF 463, 463/1, 46 und 1 bzw. deren Teilflächen in der Gemarkung Viehhofen. Die Tektur bezieht sich auf die Flur Nr. 20, die in 3 Baugrundstücke (B1, B2, B3) geteilt und mit einer Erschließungsstraße geplant werden soll und die bereits herausgemessene Fl.-Nr. 20/1. Die Festsetzungen aus der bisherigen Satzung sollen weiter gültig bleiben.
Plangebiet:
Der Öffentlichkeit wird hiermit Gelegenheit gegeben, sich zur geplanten Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB zu äußern. Die Planunterlagen zur Tektur liegen in der Zeit vom 05.08.2024 bis zum 09.09.2024 im Rathaus Velden, Marktplatz 9, 91235 Velden, zur Einsichtnahme aus. Sie können dort zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Stellungnahmen können während der Dauer der oben genannten Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. Sie können bei Bedarf aber auch in der Verwaltung der Gemeinde abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist in der Folge unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus, diese sind:
- Umweltbericht
- Bestands- und Konfliktplan
- Maßnahmenplan
- Externe Kompensation
Die Stadt Velden weist darauf hin, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden können.
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls veröffentlicht ist.
Velden, 02.08.2024
Herbert Seitz
Erster Bürgermeister